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Handelsrecht,Krypotwährungen,Teilwert

Sachverhalt: Es handelt sich um die X-GmbH, welche mit der Kryptowährung ETH handelt. Die ETH werden nach dem LiFo-Verfahren bewertet (Umlaufvermögen). Bis 01.11. waren die ETH (3.200 Stück ETH) in der „Wallet 1“ bei der „Kryptobörse A“. Am 05.11. wurden aus der „Wallet 1“ 1.700 ETH in die „Wallet 2“ transferiert (beide Wallets gehören der X-GmbH). Am 11.11. meldet die „Kryptobörse A“ Insolvenz an (Veruntreuung von Geldern). Folglich kann die X-GmbH nicht mehr über die 1.500 ETH der „Wallet 1“ verfügen und hat nur noch die 1.700 ETH der „Wallet 2“. Hinweis: Für die X-GmbH ist es technisch nicht möglich die tatsächlichen Anschaffungskosten (AHK) der ETH zu bestimmen, welche in der „Wallet 1“ gelegen haben. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB gilt der Grundsatz der Einzelbewertung. Entsprechend des Hinweises können aber die tatsächlichen AHK nicht bestimmt werden. Folglich kann für die Ermittlung der außerplanmäßigen Abschreibung nicht die tatsächlichen AHK der betroffenen ETH ermittelt werden. Frage 1: Wenn die ETH normal mit LiFo bewertet werden und die tatsächlichen AHK der betroffenen ETH nicht ermittelt werden können, wie erfolgt dann die Ermittlung der außerplanmäßigen Abschreibung? Kann man die Abschreibung so ermitteln, dass man den am 10.11. (ein Tag vor Insolvenz) nach LiFo bewerteten Bestand nimmt und die von der Insolvenz betroffenen ETH der Abgang im Rahmen des LiFo sind? Folglich würde man sagen, dass durch die Insolvenz (Veruntreuung) die ETH „weg“ bzw. abgegangen sind. Im Ergebnis würde sich die Abschreibung anhand der nach LiFo zuletzt an geschaffenen ETH bzw. deren AHK bemessen. Frage 2: Ändert der Transfer der ETH von „Wallet 1“ zu „Wallet 2“ etwas an der LiFo Bewertung? Diese Frage zielt letztlich darauf ab, ob in den Wallets separat ein LiFo Verfahren erfolgen muss oder ob das LiFo Wallet übergreifend angewendet wird. Nach meinem Verständnis sollte es keinen Unterschied machen, ob der ETH Bestand auf einer Wallet oder zwei Wallets ist oder unter den Wallets hin und her verschoben wird, da das nichts an den eigentlichen AHK ändert. Wie sehen Sie das? Frage 3: Gilt die Insolvenz bereits als Ereignis, welche einen Abgang der ETH zu Folge hat oder erfolgt der tatsächliche Abgang erst, wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist?
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