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Inventur,Gesamtdarstellung,§ 5 EStG

Es wird eine Arztpraxis betrieben: 1. als Einzelunternehmen, 2. als MVZ GmbH. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Fragen: – Ist eine Inventur durchzuführen? – In welchem zeitlichen Abstand hat die Inventur zu erfolgen? – Ist es möglich, die Inventur alle 3 Jahre durchzuführen? – Welche Gegenstände sind von der Inventur zu erfassen? – Sind auch Kleinteile zu erfassen (Kugelschreiber, Dekoration, Einrichtung der Mitarbeiterküche, Arbeitskleidung etc.)? – Welche Vereinfachungsregelungen gibt es für die Inventur? – Wie wird mit Verbrauchsmaterial (Binden, Pflaster, Desinfektionsmittel etc.) umgegangen im Rahmen der Inventur? – Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, die Inventur mit möglichst geringem Aufwand durchzuführen? – Ist es ausreichend, eine überschlägige Zahl zu nennen, oder muss jedes Kleinteil einzeln gezählt werden? – Ist es zulässig, bei regelmäßigen Wareneinkäufen in jeweils gleicher Höhe den Bestand zum Stichtag zu schätzen? – LiFo und FiFo: Welche Methode ist im Handelsrecht zulässig, welche im Steuerrecht? – Wie hat die Dokumentation zu erfolgen? – Was ist darüber hinaus zu beachten?
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