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Sonstige,Scheinselbständigkeit,Vertragsgestaltung

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Ihre Einschätzung betreffend des folgenden Sachverhalts: Unsere Mandantin ist zur Zeit freiberuflich als Lehrbeauftragte bei der DEKRA Akademie tätig und erzielt im Rahmen dieser freiberuflichen Tätigkeit Einkünfte gem. § 18 EStG. Dies hat zur Folge, dass sowohl die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als auch die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung vollständig durch unsere Mandantin getragen werden müssen. Nun besteht die Möglichkeit, sich auch bei der DEKRA Akademie anstellen zu lassen, jedoch nicht mit einer vollen Stelle, sondern nur mit einer Teilzeitstelle von 50%. Somit entfällt zwar die vollständige Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bei unserer Mandantin, da sie nun Einkünfte gem. § 19 EStG erzielt und somit die Beiträge zu rd. 50% durch den Arbeitgeber übernommen werden, das dadurch erzielte Nettogehalt reicht jedoch nicht zur Deckung des Lebensunterhalts. Da unsere Mandantin bei der DEKRA Akademie sowohl in unterrichtender Tätigkeit als auch in der Fortbildung tätig ist, war nun ihre Idee, einen Teil ihrer Tätigkeit weiterhin auf freiberuflicher Basis weiterzuführen. Hier besteht jedoch sowohl aus Sicht der DEKRA Akademie als auch aus Sicht des Steuerbüros die Gefahr, dass diese freiberufliche Tätigkeit bei lediglich einem Auftraggeber, bei dem sie gleichzeitig auch angestellt ist, als Scheinselbstständigkeit angesehen wird. Sehen Sie hier eine Möglichkeit der Gestaltung, um diese Scheinselbstständigkeit zu vermeiden? Macht es in diesem Fall einen Unterschied, ob beispielsweise die Angestelltentätigkeit für die DEKRA Akademie Kaiserslautern ausgeführt wird und die freiberufliche Tätigkeit für die DEKRA Akademie Ludwigshafen? Für Ihre Rückmeldung bedanke ich mich in Voraus.
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