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Grundsteuer: Stichtagsprinzip,Berichtigung nach § 222 BewG

Aufgrund der Grundsteuerreform ergehen nun Grundsteuerwertbescheide auf die Hauptfeststellung 1.1.2022 und Grundsteuermessbescheide auf die Hauptveranlagung 1.1.2025. Sollte nach dem 1.1.2022 ein Grundstück erworben werden, dann ergeht auf den 1.1. des Folgejahres (z.B. 1.1.2023) eine Zurechnungsfortschreibung. Dazu folgende Fragen: 1. Darin wird Einheitswert – „wie bisher“ – aufgeführt. Wann und wie wird der Grundsteuerwert vom 1.1.2022 berücksichtigt? 2. Sollte der Grundsteuerwert des vorigen Eigentümers falsch sein, wie und auf welchen Stichtag kann ein berichtigter Grundsteuerwert erlassen werden?
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