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Kapitalertragsteuer,Einbehalt,Zeitpunkt

Eine GmbH macht einen Gewinnausschüttungsbeschluss bei einer Gesellschafterversammlung am 17. März 2023, die teilweise live und mit zwei Gesellschaftern, die nur per Videokonferenz zugeschaltet sind, durchgeführt wird. Es wird eine Gewinnausschüttung mit dem Zeitpunkt sofort beschlossen. Die nicht anwesenden Gesellschafter müssen ihre Zustimmungen durch Unterschrift postalisch zusenden, das erfolgt Mitte April 2023. Nun hat sich die Auszahlung hingezogen, so dass jetzt am 8. Mai 2023 die Ausschüttung gemacht und gleichzeitig die Abführung der Kapitalertragsteuer vorgenommen werden soll (eine Ausnahme gilt bei Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, d. h. insbesondere bei Gewinnausschüttungen nicht börsennotierter Kapitalgesellschaften. Bei diesen ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuführen, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen). Da aber regelmäßig der Gesellschafterbeschluss beizulegen ist und dieser ja eigentlich früher war, gibt das „Ärger beim Finanzamt“? Oder reicht es, wenn die Abführung der einbehaltenen Steuern eben im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgt, so dass dieser Bestimmung eigentlich Genüge getan ist?
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