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SGB,SGB X

Mein Mandant hat für das Jahr 2018 insgesamt 3.643,- € zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Sozialgesetzbuch SGB 2 vorläufig bewilligt erhalten. Der Bescheid datiert vom 04.04.2018 . Mit Datum vom 31.05.2019 hat das Jobcenter die gesamten Leistungen zurückgefordert. Dabei wurde beschrieben, dass der Leistungsanspruch endgültig entschieden werden konnte, und es sei festgestellt worden, dass er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gehabt habe. Der Mandant hatte dann selbstständig Widerspruch gegen die Rückforderung eingelegt. Dieser Widerspruch sei mit Bescheid vom 12.08.2019 zurückgewiesen worden. Ich hatte im Auftrag des Mandanten mit Schreiben vom 30.08.2023 dem Jobcenter einen Steuerbescheid zugesandt für das Jahr 2018, in dem keine steuerpflichtigen Einkünfte enthalten waren, da die Einkünfte nicht höher waren als 7.000,- €. Daraufhin hat das Jobcenter mitgeteilt mit Datum vom 05.09.2023, der Widerspruch sei mit Bescheid vom 12.08.2019 zurückgewiesen worden. Die Frist für einen möglichen Überprüfungsantrag sei überschritten. Ist diese Auffassung rechtens?
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