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Sonstige,Steuerstraftat,Mandatsniederlegung

Bei der Übernahme eines Mandats habe ich die Vorjahreserklärung durchgesehen und Fehler festgestellt. In der EÜR waren Einnahmen aus der Vermietung des Ateliers nicht als Einnahmen, sondern als Betriebsausgaben angesetzt und der Gewinn um rd. 6.000 € zu niedrig ausgewiesen. Die Vorjahreserklärung(en) hatte ein Anlageberater gefälligkeitshalber ohne Entgelt und natürlich ohne Angabe seiner Mitwirkung gefertigt. Ich habe meinen Mandanten darauf hingewiesen, dass die Erklärung zu berichtigen ist, und eine berichtigte EÜR gefertigt. Mein Mandant würde gern einfach alles so belassen, wie es ist. Ich habe bereits die Erklärungen für die beiden Folgejahre gefertigt. Wie habe ich mich zu verhalten? Muss ich das Mandat niederlegen, wenn die Vorjahreserklärung nicht berichtigt wird? Oder reicht mein Hinweis? Im Grunde müsste ich ja auch darauf dringen, die übrigen Vorjahre, soweit noch nicht verjährt, zu prüfen und ggf. zu berichtigen. Wie beurteilen Sie diesen Sachverhalt?
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