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§ 15a EStG,Einlagen

Wir haben folgenden Fall: Bei unserer Mandantin die S Immo GmbH & Co. KG handelt es sich um eine nicht gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, S alleiniger Kommanditist. Sie erzielt demnach Einkünfte gem. § 21 EStG. Das Finanzamt erhält jährlich eine Überschussermittlung. Im Folgenden geht es nun um die Kapitalkontenentwicklung gem. § 15a EStG: Im Jahr 2021 legt S ein Grundstück in die GmbH & Co. KG. Diese Einlage wurde gegen das „gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto“ gebucht. Lt. Vertrag sind die gesamthänderisch gebundenen Rücklagen zum Ausgleich evtl. Verluste bestimmt. Ferner tätigte S eine Entnahme von 190.000,00 Euro, die auf das Konto „1900“ Privatentnahmen allgemein (TH), FK gebucht wurde. Unseres Erachtens handelt es sich bei der gesamthänderisch gebundenen Rücklage um Kapital gem. § 15a EStG zur Verlustnutzung. Die Entnahme stellt keine Entnahme dar, dass heißt diese schmälert nicht das Kapital gem. § 15a EStG. Wie ist Ihre Auffassung?
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