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GrdSt Kernsanierung,Zeitpunkt der Berücksichtigung,§ 248 BefG

Bei der Erstellung der Grundsteuererklärung ist die Frage aufgetaucht, ob eine Kernsanierung eines Wohnhauses, die erst im Laufe des Jahres 2022 fertiggestellt wurde, bereits für die Grundsteuererklärung (Stichtag hier ja die Wertverhältnisse zum 1.1.2022) berücksichtigt werden muss. Oder wird diese noch nicht berücksichtigt, da die Arbeiten zum 1.1. noch nicht abgeschlossen waren?
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