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Beitragszahlungspflicht,Arbeitgeber,§ 28e SGB IV

Ich bitte um Ihre steuerrechtliche Beurteilung in folgender Angelegenheit: Ein Einzelunternehmer hatte seine Ehefrau irrtümlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem jahrelangen Rechtsstreit wurde die Sozialversicherungspflicht rückwirkend festgestellt und es ergab sich eine Beitragsnachforderung von 50.000 €. Im Prozess wurde vereinbart, dass die von der Ehefrau privat gezahlten freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 25.000 € mit der Nachforderung verrechnet werden und eine bereits bestehende Altersversorgung gegengerechnet wird. Allerdings betrifft die Verrechnung mit den Beiträgen nur die von der Ehefrau privat gezahlten Beiträge einer bestehenden Versicherung. In Höhe dieser Beiträge wird ein Darlehensvertrag zwischen Ehemann und Ehefrau abgeschlossen, der Betrag wird dann bei Auszahlung der Versicherungssumme zurückbezahlt und verzinst. Kann in diesem Fall der Betriebsausgabenabzug angesetzt werden, da die von der Ehefrau gezahlten freiwilligen Beiträge nur im abgekürzten Zahlungsweg angerechnet wurden?
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