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Üburngsleiterfreibetrag,Mehrere Tätigkeiten,§ 3 Nr. 26 EStG

Ein gemeinnütziger Verein e.V. hat für Sportkurse eine Kursleiterin als geringfügige beschäftigt und erhält mtl. 520,00 €. An die Knappschaft werden die entsprechenden Beträge abgeführt. Zusätzlich ist diese Kursleiterin für den (selben) Verein als Übungsleiterin für Vertretungsstunden wegen Krankheit der eigentlichen Kursleitung tätig. Diese klar abgrenzbaren zusätzlichen Stunden würde die Übungsleiterin als freiberufliche Tätigkeit im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte deklarieren und die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 26 EStG geltend machen. Grundsätzlich gilt, dass alle Voraussetzungen für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrages, insbesondere die vertragliche Ausgestaltung und die „Nebenberuflichkeit“ vorliegen. Frage 1: Besteht für den Verein die Möglichkeit, diese klar abgrenzbaren zusätzlichen Stunden im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit abzurechnen, ohne diese Vergütungen im Rahmen der monatlichen Abrechnung als geringfügige Beschäftigung einzubeziehen. Es würde sich somit dann bei diesen zusätzlichen Kurseinheiten um eine selbständige Tätigkeit handeln. Es soll eben nicht der Übungsleiterfreibetrag mit dem Minijob in einer Abrechnung als geringfügige Beschäftigung kombiniert werden. Frage 2 Es geht um die Nebenberuflichkeit und Gewährung des ÜL-Freibetrages Eine nebenberufliche Tätigkeit wird regelmäßig angenommen, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit entspricht. Von einer Nebenberuflichkeit kann regelmäßig ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs in Anspruch nimmt nicht mehr als 14 Stunden pro Woche umfass. Dabei erfolgt eine Orientierung am Jahresdurchschnitt. Für die Drittelgrenze ist die Arbeitszeit bei verschiedenartigen Tätigkeiten jeweils getrennt zu prüfen. Dagegen sind die Arbeitszeiten mehrerer gleichartiger Tätigkeiten zusammenzurechnen, wenn sie als Hauptberuf ausgeübt werden könnten. Nun ist nachzulesen, dass die Gewährung des Freibetrages nicht voraus setzt, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird (BFH Urteil v. 30.03.1990, VI R 188/87). Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages erfüllen daher auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinn keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Studenten, Rentner und Arbeitslose. Eine „nebenberufliche Tätigkeit“ kann auch vorliegen, wenn aus ihr hauptberuflich der Lebensunterhalt bestritten wird. Das würde bedeuten, dass beispielsweise eine Hausfrau oder ein Student, die keine weiteren Einkünfte erzielen, den ÜL-Freibetrag nutzen können. Welche Haupttätigkeit muss bei diesen Personen in diesem Zusammenhang konkret berücksichtigt werden? (Leider kann m. E. eine konkrete Antwort aus dem BFH-Urteil vom 30.03.1990 nicht entnommen werden)
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