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Rangrücktritt,Pensionsrückstellung

Sachverhalt: Eine GmbH sagte ihren beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer im Jahr 2003 eine Pension zu. Die Gesellschaft ist nun handelsrechtlich mit 214 TEUR überschuldet. Für den Gesellschafter-Geschäftsführer existiert eine Pensionsrückstellung, welche saldiert mit der Rückdeckungsversicherung 200 TEUR beträgt. Auch hat der Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen mit 75 TEUR gewährt. Die Frage ist, ob der Gesellschafter mit der Rückstellung im Rank zurücktreten kann, um der Überschuldung entgegenzuwirken. Die Vereinbarung ist so ausgestaltet, dass die Verpflichtung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen sondern auch aus „sonstigem freiem Vermögen“ erfolgen kann. Die Formulierung ist wie folgt angedacht: "§ 1 Sachverhalt Die Pensionszusage ist nicht in voller Höhe durch die Rückdeckungsversicherung abgesichert, welche ihrerseits zur Sicherung an den Gläubiger abgetreten worden war. Für die Pensionszusage ist eine Rückstellung in der Bilanz der GmbH gebildet. Im Hinblick auf eine in Zukunft möglicherweise eintretende wirtschaftliche Verschlechterung aufgrund nicht durch die Rückdeckung abgedeckter Liquidität für die Zahlung der zugesagten Altersversorgung bei der Schuldnerin wird zur Vermeidung einer etwaig entstehenden oder drohenden Überschuldung die in § 2 niedergelegte Rangrücktrittsvereinbarung getroffen: § 2 Rangrücktritt 2.1 Der Gläubiger tritt hiermit mit sämtlichen Ansprüchen aus dem in § 1 genannten Pensionszusage gem. § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO im Rang hinter sämtliche Forderungen anderer bestehender und künftiger Gläubiger in der Weise zurück, dass Tilgung und Verzinsung der Zusage nur nachrangig nach allen anderen Gläubigern im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO, also im Rang des § 39 Abs. 2 InsO, verlangt werden können. Ein Verzicht auf die Forderung wird nicht vereinbart. 2.2 Tilgung und Verzinsung der Pensionszusage können nur aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen verlangt werden. 2.3 Eine Befriedigung i. S. d. Abs. 2 hat ausnahmslos zu unterbleiben, wenn und / oder soweit hierdurch eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne entsteht oder zu entstehen droht. 2.4 Die Abs. 1 bis 3 gelten sowohl vor als auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 2.5 Im Übrigen ist der Gläubiger uneingeschränkt befugt, seine Rechte aus der Pensionszusage geltend zu machen und Erfüllung zu verlangen. 2.6 Die Vertragsparteien stellen klar, dass es sich bei der vorliegenden Vereinbarung um einen Vertrag zugunsten der Gläubigergesamtheit der Gesellschaft iSd. § 328 Abs. 2 BGB handelt. Eine Aufhebung dieser Rangrücktrittserklärung soll daher ohne Mitwirkung der Gläubiger nur zulässig sein, wenn eine Insolvenzreife (Abs. 3) der Gesellschaft nicht vorliegt oder beseitigt ist. § 3 Kündigung Diese Rangrücktrittsvereinbarung kann mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2030. Sie ist ausgeschlossen, wenn dadurch Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft im insolvenzrechtlichen Sinne entsteht oder zu entstehen droht. § 4 Sonstiges Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder seiner künftigen Änderungen oder Ergänzungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, insoweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt haben würden, sofern sie bei Abschlusses dieses Vertrags oder bei der Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten." Unsere Rechtsauffassung: Ein solcher Rücktritt führt nach unserer Auffassung weder bei der Gesellschaft noch beim Gesellschafter zu ertragsteuerlichen Auswirkungen. Die bilanzielle Schieflage kann behoben werden.
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