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Urlaub,Abgeltung,Berechnung

Wir bitten um Beurteilung des folgenden Sachverhalts: Betreffend der Berechnung des Urlaubs eines Arbeitnehmers wurde folgende vertragliche Regelung geschlossen: § 7 Urlaub, Arbeitsbefreiung Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an fünf Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz. Der Arbeitgeber gewährt darüber hinaus übergesetzlich pro Kalenderjahr einen vertraglichen Urlaub von weiteren zehn Arbeitstagen. Dieser ist innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen. Er mindert sich für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung hat oder bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses um ein Zwölftel. Für den vertraglichen Urlaub gilt abweichend von dem gesetzlichen Mindesturlaub, dass der Urlaubsanspruch am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres oder bei Vorliegen der gesetzlichen Übertragungsvoraussetzungen mit Ablauf des Übertragungszeitraums am 31.3. des Folgejahres auch dann verfällt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird, wenn nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird, jeweils zuerst in Anspruch genommen und gewährt. Im Ein- und Austrittsjahr wird der Urlaubsanspruch gezwölftelt, wobei eine Kürzung allerdings nur insoweit erfolgt, als dadurch nicht der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub unterschritten wird. Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung abzugelten. Eine Abgeltung des zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruchs ist ausgeschlossen. Der Zeitpunkt des Jahresurlaubs wird nach den Wünschen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers und den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer festgelegt. Der Arbeitnehmer hat zum 30.06.2023 gekündigt und ist bis zum Ende der Kündigungsfrist durchgängig erkrankt. Für das laufende Jahr wurden bereits sechs Tage Urlaub in Anspruch genommen. Berechnung: gesetzlicher Urlaubsanspruch: 20 Tage p.a./anteilig 2023: 10 Tage zusätzlich gewährter Urlaub: 10 Tage p.a./anteilig 2023: 5 Tage Die sechs genommenen Tage werden von dem gesetzlichen Urlaubsanspruch subtrahiert, so dass vier Tage verbleiben. Diese wären in der Gehaltsabrechnung noch zu berücksichtigen und zu vergüten. Die verbleibenden fünf Tage des zusätzlich gewährten Urlaubs würden aufgrund der vertraglichen Regelung nicht abgegolten werden, da dies ausgeschlossen wurde. Ist diese Auffassung korrekt?
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