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Grundsteuererklärung,Teileigentum

Unser Mandant ist Rechtsanwalt und nutzt eine als Wohnungseigentum eingetragene ETW als Kanzleiräume, somit 100% eigenbetrieblich. U.E. ist nach neuem Recht die tatsächliche Nutzung unerheblich, es erfolgt eine Bewertung als "Wohneigentum" mit dem Ertragswertverfahren. Eine Bewertung im Sachwertverfahren ist nur möglich durch Änderung des Grundbucheintrages in "Teileigentum". Ist dies korrekt? Wenn diese Jahr die Umschreibung erfolgt, wirkt diese rückwirkend auf den 01.01.2022
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