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§ 23 EStG,Eigennutzung,vergebliche Werbungskosten

Immobilie (Elternhaus) wurde im Jahr 2017 vom Vater entgeltlich an unseren Mandanten veräußert (Kaufpreis 210.000 €), nachdem der Vater ins Altersheim gezogen war. Im Januar 2021 wurde die Immobilie zum Kaufpreis von 300.000 € wieder veräußert, somit innerhalb der 10 Jahre des § 23 (1) Nr. 1 EStG. Die Immobilie wurde auskunftsgemäß bei Besuchen des Vaters bis zu dessen Ableben im Jahr 2019 sowie bei Besuchen von Verwandtschaft immer wieder durch unsere Mandanten genutzt. Andere Personen haben die Wohnung nicht genutzt. Im Jahr 2019 wurde mit dem Ausräumen der Immobilie begonnen, 2020 stand die Wohnung leer. Reicht dies für die Annahme, dass die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde? Welche Anforderungen sind hier zu stellen? Ergänzend kommt hinzu, dass zwischenzeitlich durch unsere Mandanten über den Abriss und die Errichtung eines Mehrfamilienhauses nachgedacht wurde. Eine Anfrage beim Bauamt wurde jedoch abgelehnt. Wie wirkt sich dies auf den Sachverhalt aus? Welche Bedeutung haben die Absichten? Nach meiner Auffassung kommt es bei § 23 EStG auf die tatsächliche Nutzung an. Wie sind abschließend die Kosten für den beauftragten Architekten sowie die Vermessung des Grundstücks zu behandeln?
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