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Übertragung Pension,§ 4 BetrAVG,NIchtigkeit und § 41 AO

Bei der J OHG erhalten zwei frühere Geschäftsführer (Herr und Frau J) eine Pension. Die Pensionsansprüche wurden teilweise im Angestelltenverhältnis erdient und unterliegen damit § 4 BetrAVG (Frau J war Angestellte und erhält auch eine Rente). Nun soll die Pensionsrückstellung auf eine andere Gesellschaft übertragen werden. Dies ist wegen des § 4 BetrAVG eigentlich nicht zulässig. Nun vertrat der Pensionsgutachter die Ansicht, man könne die Übertragung entgegen dem Verbot durchführen. Die Eheleute J wären damit einverstanden. Zu klären wäre die Frage, ob die Übertragung entgegen dem Verbot irgendwelche steuerlichen Konsequenzen hätte. Wäre die Unwirksamkeit über § 41 AO heilbar? Sind die Versorgungsrechte als Einheit zu behandeln oder aufteilbar (§ 4 BetrAVG unterliegend bzw. nicht unterliegend)?
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