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Bewertung,Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Sachverhalt: Der Wert des Betriebsvermögens einer GmbH soll nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt werden. Gem. §202 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind unter anderem "außerordentliche Aufwendungen" dem jeweiligen Gewinn des Jahres hinzuzurechnen, um das Betriebsergebnis zu ermitteln. Im Jahr 2020 hat die zu bewertende GmbH Forderungsverluste in Höhe von ca. 460.000 €. In den Vorjahren (2018 u. 2019) sowie in den folgenden Jahren (2021 u. 2022) lagen kaum oder nur geringe Forderungsverluste vor. Frage: Sind die entstandenen Forderungsverluste aus dem Jahr 2020 als außerordentliche Aufwendungen anzusehen und dem Gewinn bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses hinzuzurechnen?
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