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Übergang wirtschaftliches Eigentum,Regelung im Vertrag,Wirtkung Eintragung Löschung Grundschuld

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie eine Zusammenfassung der Situation: Es liegt ein Kaufvertrag über den Verkauf eines Grundstücks vor. In diesem wird der Zeitpunkt der Übergabe wie folgt geregelt: Die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgt am Monatsersten nach vertragsgerechter Zahlung des Kaufpreises. Vom Tage der Übergabe gehen Lasten und Gefahren, Abgaben und Steuern sowie Nutzungen auf den Käufer über. Der Kaufpreis beträgt 1.130.000 EUR. Der Kaufpreis ist direkt an den Verkäufer bzw. die ggf. abzulösenden Gläubiger zu zahlen, und zwar binnen 2 Wochen, nachdem der Notar den Beteiligten mitgeteilt hat, dass die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen: a) für den Käufer ist im Grundbuch die Eigentumsvormerkung eingetragen, b) alle behördlichen und gesetzlichen Genehmigungen liegen vor, wobei klargestellt wird, dass die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der Grunderwerbsteuer nicht dazu gehört c) die Freiheit von bzw. Löschung von Vorlasten ist sichergestellt, und zwar durch Vorlage formgerechter Löschungsunterlagen beim Notar, von denen er entweder auflagenfrei Gebrauch machen kann, oder nur unter solchen Auflagen, die aus dem Kaufpreis erfüllt werden können. Der Notar hat eine Abschrift versandt, wonach der Kaufpreis in Höhe von 1.130.000 EUR fällig und zahlbar zum 31.10.2014 ist. Darüber hinaus hat der Notar in einer Abschrift das Folgende aufgenommen: "Die Auflassungsvormerkung ist eingetragen. In Abteilung III des Grundbuchs ist nur die Grundschuld über 700.000 EUR eingetragen, zu der mir, dem Notar, die Löschungsunterlagen vorliegen mit aus dem Kaufpreis erfüllbaren Treuhandauflagen. Der Kaufpreis ist wie folgt zu zahlen: Ein Betrag von 700.000 EUR ist zu zahlen an die in dem Treuhandauftrag genannte Kontoverbindung. Ein Betrag von 430.000 EUR ist zu zahlen an die Kontoverbindung des Verkäufers." Die 430.000 EUR wurden auf die Kontoverbindung des Verkäufers überwiesen (zum 27.10 und 03.11.2014). Darüber hinaus liegt ein Schreiben des Notars vor, in welchem bestätigt wird, dass die 700.000 EUR an die in dem Treuhandauftrag genannte Kontoverbindung überwiesen worden ist. Es liegt eine Eintragungsbekanntmachung vor, wonach die Grundschuldlöschung am 16.12.2014 erfolgt ist. Frage: Zwecks Anwendbarkeit der erweiterten Grundstückskürzung stellt sich die Frage, wann Übergang Besitz Nutzen und Lasten stattgefunden hat. Denn bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks kommt die erweiterte Kürzung nicht in Betracht. BNL ist der Monatserste nach Kaufpreiszahlung. Die Zahlungen erfolgten am 27.10 und 03.11 über 430.000 TEUR. Die Zahlung über 700.000 EUR erfolgte an die in dem Treuhandauftrag genannte Kontoverbindung im November. Bis wann war der Grundbesitz dem Verkäufer zuzurechnen? Führt die Eintragungsbekanntmachung über die Löschung am 16.12.2014 dazu, dass BNL erst am 1.1.2015 stattfindet (und somit die erweiterte Grundstückskürzung anwendbar wäre)? MfG
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