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Bilanzierung,Rückstellung,Coronahilfen

Ein Unternehmer hat im Jahr 2021 Überbrückungshilfen (ÜH) 3 und 3+ von insgesamt 500.000 € beantragt, die im Jahre 2022 ausgezahlt wurden. Im Jahresabschluss (JA) zum 31.12.2021, der am 31.10.2022 aufgestellt wurde, sind diese Ansprüche, die vor dem 31.10.2022 zugeflossen sind, erfolgswirksam als Forderung berücksichtigt worden, dies vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des JA die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung der ÜH erfüllt und ÜH ohne Auszahlungsvorbehalte bewilligt sind. Da es bezüglich der Schlussabrechnung, die voraussichtlich zum 30.06.2023 erstellt wird, zu einer Rückzahlungsverpflichtung kommen könnte, stellt sich die Frage, mit welcher Begründung im JA zum 31.12.2021 eine eventuelle Rückzahlungsverpflichtung zu passivieren ist. Frage 1: Kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine Rückzahlungsverpflichtung zu passivieren ist, wenn die Nichteinhaltung der Förderbedingungen bzw. Förderungsauflagen bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung feststeht oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet wird? Frage 2: Mit welcher Begründung kann zum 31.12.2021 eine drohende Rückzahlungsverpflichtung passiviert werden, auch wenn noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit bezüglich einer Rückzahlungsverpflichtung erwartet wird? Oder muss der Sachverhalt anders beurteilt werden?
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