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Stille Gesellschaft,Einlage,Leistung

Mein Mandant, ein Einzelunternehmer, hat seinen Sohn als Teilzeitkraft in der Buchhaltung angestellt. Der Sohn ist Steuerfachangestellter und arbeitet neben seiner Tätigkeit im Einzelunternehmen seines Vaters auch stundenweise in einer Steuerkanzlei. Aufgrund von hohem Arbeitsaufkommen hat er im Jahr 2021, im Jahr 2022 und aktuell im Betrieb seines Vater eine Vielzahl an Überstunden, nicht nur in der Buchhaltung, sondern auch im Tagesgeschäft des Vaters geleistet. Der Vater möchte seinen Sohn als stillen Gesellschafter am Erfolg teilhaben lassen. Dies ist bereits im Jahr 2021 mündlich besprochen worden. Es soll keine Einlage in Geld, sondern in Form seiner Dienstleistung erfolgen. Ist dies auch für 2021 und 2022 möglich? Der Wert der Überstunden für 2021 wird von meinem Mandanten mit 20.000 € beziffert. Der Sohn soll am Gewinn 2021 mit ca. 30 % beteiligt werden. Frage 1: Ist dies möglich, und reicht die mündliche Vereinbarung aus? Sollte das mündlich nicht ausreichen, ist das aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung im Jahr 2023 möglich? Frage 2: Mangels Geldflusses kann keine buchhalterische Erfassung erfolgen (bei Geldeinlage: Bank an Verbindlichkeit ggü. stillen Gesellschafter). Daher kann eine Abbildung im Jahresabschluss nicht erfolgen. Ist eine Gewinnbeteiligung von 20.000 € x 30 % = 6.000 € für den Sohn steuerlich anzuerkennen, und kann dies mit der Buchung „abgeführte Gewinnanteile bei stiller Beteiligung # 2493“ an „Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter # 1709“ abgebildet werden?
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