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§§ 246,252 HGB,Ziff. 4.7 FAQ Novemberhilfen,Zeitliche Zuordnung Nachschuss aus Schlussrechnung

Fragestellung: In welchem Jahr muss die Erstattung von der Schlussabrechnung (151.000,- € und 146.000,- €) für die Überbrückungshilfen versteuert werden. (Mandant bekommt noch Überbrückungshilfe von der L-Bank) Sachverhalt: Mandant bilanziert und hat folgende Überbrückungshilfen beantragt und bekommen. Der Abschluss 2021 wurde 2023 erstellt und der Steuerbescheid vom 27.06.2023 erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung § 164 Abs. 1 AO. Der Abschluss 2022 wird gerade erstellt. 1.) Überbrückungshilfe III Plus (Förderzeitraum Juli-Dezember 2021) Antrag wurde gestellt am 26.10.2021, L-Bank Bewilligungsbescheid vom 07.12.2021, Geldeingang 214.000,- € am 21.12.2021 2.) Überbrückungshilfe IV (Förderzeitraum Januar-Juni 2022) Antrag wurde gestellt am 07.04.2022, L-Bank Bewilligungsbescheid vom 23.05.2022, Geldeingang 140.000,- € am 01.06.2022 Schlussabrechnung Paket II (Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV), Antrag auf Schlussabrechnung wurde am 17.05.2023 gestellt/ eingereicht, L-Bank Schlussabrechnung Bewilligungsbescheid vom 26.10.2024, Geldeingang 01.11.2024, Mandant bekommt noch folgendes erstattet: 1.) Überbrückungshilfe III Plus 151.000,- € (bereits bewilligt 214.000,- € neu berechneter Zuschuss 365.000,- €) 2.) Überbrückungshilfe IV 146.000,- € (bereits bewilligt 140.000,- € neu berechneter Zuschuss 286.000,- €) Bei Fragen zum Sachverhalt können Sie mich auch anrufen.
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