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Wandeldarlehen,Bilanzierung,§ 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB

Unsere Mandantin ist eine inländische Kapitalgesellschaft. Sie erhielt von der Gesellschafterin ein Darlehen in Höhe von 300 T€ (Wandeldarlehen), welches mit 6 % p.a. verzinst wird. Im Laufe der Jahresabschlussbesprechung wurde darauf hingewiesen, dass das Wandeldarlehen unzutreffend bilanziert sei und die Differenz zum marktüblichen Zins als Kapitalrücklage auszuweisen ist. Fragestellung: Muss ein „fiktiver“ Zinsunterscheid ermittelt und bilanziell gesondert ausgewiesen werden? Falls zutreffend, wie ist mit den Vorjahren umzugehen, in welchen die Verzinsung nicht so behandelt wurde? Bitte Fundstellen und Paragraphen angeben!
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