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Rückstellung,Urlaubsabgeltung

Wir haben eine GmbH, bei der im Jahr 2021 noch Rückstellungen gebildet wurden für noch offene Resturlaubstage der Jahre 2010–2021. Diese wurden bisher nie berücksichtigt. Das Finanzamt ist der Auffassung, dass der auf Geld gerichtete Anspruch auf Abgeltung der Urlaubsansprüche der zivilrechtlichen Verjährung unterliegt. Laut Vereinbarung in den Geschäftsführerverträgen werden Urlaubstage, die aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden können, in das Folgejahr übertragen oder auf Basis der vereinbarten Vergütung abgegolten. Es gab Gesellschafterbeschlüsse für die Jahre 2010–2021, in welchen festgelegt wurde, dass für 15 nicht genommene Urlaubstage Rückstellungen gebildet werden sollen. Sofern die Resturlaubstage höher waren, wurde seitens der GGF darauf verzichtet. Wie ist hier die Rechtslage? Kann sich das Finanzamt tatsächlich auf Verjährung berufen und die Rückstellung auflösen? Oder muss zwingend die Rückstellung beibehalten werden, da die Gesellschafter-Geschäftsführer eben diese jährlichen Gesellschafterbeschlüsse aufgesetzt haben? Liegt ggf. eine Hemmung oder Unterbrechung einer möglichen Verjährungsfrist vor?
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