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SV,Scheinselbständigkeit

Sachverhalt: Zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH wurde ein Beratervertrag geschlossen mit dem Vertragsgenstand, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt, bei der Übernahme und Fortführung des Modenfachgeschäfts zu beraten. Folgende Leistungen nach abgesprochenem Zeitplan sind von der Geschäftsführerin der X-GmbH (einzige Mitarbeiterin der X-GmbH) zu erbringen: Beratung und Unterstützung im Bereich Verkauf und Kundenakquisition, Bedienung und Handhabung des Warenwirtschaftsprogramms, beratend begleiten zu Order- und Messeterminen. Die Vergütung pro Monat sollte 2.500 € zzgl. USt betragen, Die Vergütungshöhe kann grundsätzlich aufgrund veränderter Dienstleistungszeiten angepasst werden. Vereinbarte Stundenzahl mindestens 130 Std./mtl. (die Vergütung variierte stark, insbesondere durch die Pandemie). Dann wurde noch folgender Satz aufgenommen: Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, das er nach § 2 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Für den Fall, dass der Auftraggeber diesbezüglich durch einen Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei. Die Deutsche Rentenversicherung stellt eine Scheinselbständigkeit fest und erhebt Sozialversicherungsbeiträge nach. Frage: Der Beratervertrag wurde zwischen zwei Kapitalgesellschaften abgeschlossen, wonach sich eine abhängige Beschäftigung i.d.R. ausschließen lässt. Teilen Sie unsere Ansicht? Kann die X-GmbH als Auftragnehmerin für die Tätigkeiten der Geschäftsführerin im Innenverhältnis aus dem zitierten Beratervertrag in Anspruch genommen werden? Ist dieser Vertragsbestandteil wirksam vereinbart? Grundsätzlich stellt die Zahlung des Auftraggebers u.E. keinen Vermögensschaden dar, da er seinen (Arbeitgeber-)Anteil ohnehin hätte zahlen müssen. Wie ist die Rechtslage?
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