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Einlage,Steuerberater

Liebes Deubner Team, ich weiß grds., dass ein Steuerpflichtiger Fehler, die sein Steuerberater begeht, gegen sich gelten lassen muss. Wie ist es allerdings bei einer Einlage von gewillkürtem Betriebsvermögen (hier: GmbH-Beteiligung)? Hierfür ist ja eine Einlagehandlung erforderlich. Was ist, wenn der Steuerpflichtige niemals gesagt hat, dass er die GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen ausweisen möchte und auch keinerlei Handlungen unternommen hat, die auf einen Einlagewillen hätten schließen können. Vielmehr erfolgte die Einlage einfach nur, weil der Steuerberater der Meinung war, dass das Einzelunternehmen (bei dem der Steuerberater die Beteiligung eingelegt hat) und die GmbH vom Tätigkeitsfeld ähnlich sind und jeweils der Steuerpflichtige involviert ist (d. h. der Einzelunternehmer/Steuerpflichtige ist auch 100%iger Gesellschafter der GmbH). Der Einbuchungsfehler ist dem Steuerpflichtigen ein paar Jahre nicht aufgefallen. Jetzt allerdings schon und der Fehler soll nun durch uns - einen anderen Steuerberater - korrigiert werden. Wir werden die Korrektur des Fehlers über eine Bilanzberichtigung nicht unversucht lassen (entnehmen kann man ja immer noch). Für die Argumentation würde mich jedoch interessieren, ob ein Steuerpflichtiger sich den Einlagewillen seines Steuerberater grundsätzlich immer zurechnen lassen muss. Vermutlich wird dies aufgrund der Tatsache, dass er die Bilanzen sichten konnte und dennoch unterzeichnet hat, der Fall. Möglicherweise sind Ihnen aber Fälle bekannt, in denen es anders war. Ich habe bisher kein Urteil gefunden, welches für den Steuerpflichtigen ausging. Für ein kurzes Feedback wäre ich Ihnen sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen i.A. Dipl.-Kffr. Britta Theiß Steuerberaterin Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Bentz Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG Burgallee 69, 63454 Hanau Tel.: 06181 2776-70 Email: b.theiss@bentz.de
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