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Ein regelbesteuerter Mandant (M) betreibt seit den 1990 ein Transportunternehmen (GmbH), ab 2017 mit zwei Transportunternehmen in der Rechtsform der GmbH und einem Besitzunternehmen in Betriebsaufspaltung. Der Umsatz liegt regelmäßig über EUR 500.000,00 p.a., die Mitarbeiterzahl regelmäßig über 10. Der M kaufte im Jahr 2011 eine Photovoltaikanlage (P1) in seinem Besitzunternehmen im Wert von netto rd. 88.000,00 EUR. Den Einspeisevertrag schloss er mit dem örtlichen Energieversorger (A) ab. Die Einspeisevergütung der Anlage, die in zwei am gleichen Vertrag geschlossenen Verträge mit A in zwei Teilabrechnungen aufgeteilt wird, wurde auf Weisung von M als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer ausgeführt. Das, obwohl der Unternehmer seit Jahren regelbesteuert ist und die Einspeisevergütung beider Anlagen in Summe bereits im ersten Jahr bei 17.469 EUR (netto) lag, was nahe der seiner zeitigen Kleinunternehmergrenze des § 19 UStG ist. Die Verbuchung der Einspeisevergütung fand unter Abführung der USt statt. Im Jahre 2014 kaufte M eine weitere Photovoltaikanlage (P2) von seiner eigenen GmbH. Den Einspeisevertrag mit A schloss er diesmal zutreffend nicht als Kleinunternehmer, sondern als regelbesteuertes Unternehmen unter der gleichen Firmierung und Kundennummer wie die Verträge für P1. Der Ertrag aller Anlagen zusammen betrug nun rund EUR 60.000,00. Die Abrechnung erfolgte in form von Gutschriften, die A an M übersandte. In den Gutschriften für P1 war keine USt ausgewiesen, aber auch kein Hinweis auf die Kleinunternehmerschaft, in den Gutschriften für P2 war die USt offen ausgewiesen. Erst im Jahre 2020 im Zuge des Wechsels des Steuerberaters fiel der Fehler auf. Nun versuchte M die Gutschriften im Rahmen einer Rechnungskorrektur ändern zu lassen, was A nur bis 2017 durchführte. Die USt wurde erstattet und die Gutschrift neu erstellt. Für die Jahre 2011 - 2016 versagte A die Korrektur mit der Begründung das eine interne Prüfung diese Jahre als endgültig gekennzeichnet hätte. Steuerberater L, der den Fall betreut hatte, kündigte das Mandat im Frühjahr 2020 aufgrund diverser Unregelmäßigkeiten in dem Mandat. Der neue Steuerberater stellte den Fehler fest. M verklagte daraufhin seinen alten Steuerberater L auf Schadenersatz, ohne sich ernsthaft um die Korrektur der Rechnungen bemüht zu haben. Fragen: 1.) Sind die Gutschriften kraft des Rechtsanspruchs auf korrekte Rechnung für die Jahre 2011-2016 änderbar, und zwar mit Blick auf den Zeitpunkt des Entdeckens 2020 und des heutigen Zeitpunktes. 2.) Dem Steuerberater (L) wurden zwar, lückenhaft, die Abrechnungen der P1 vorgelegt, nie aber der seinerzeit geschlossenen Vertrag, weder zu P1 noch zu P2. Ein Hinweis, das die Abrechnungen falsch sind erfolgte nicht. L kündigte das Mandat aufgrund diverser Unregelmäßigkeiten im Frühjahr 2020. In wie weit trifft L ein (Mit-)verschulden? 3.) Dem A war bekannt das es sich bei M um ein regelbesteuertes Unternehmen handelt. Spätestens mit dem Kauf der Anlage in 2014 war auch die Kleinunternehmergrenze überschritten. Ungeachtet dessen rechnete A die Vergütungen für P1 als Kleinunternehmer ohne USt und für P2 als regelbesteuerte Leistung ab, obwohl es sich in beiden Fällen um ein und den selben, zudem bekannten Kunden handelt. In wie weit trifft A ein Mitverschulden an der Tatsache?
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