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§ 9 GrEStG,Übernahme Grundschulden

Der Käufer will ein unbebautes Grundstück von einem insolventen Bauträger für 1 € erwerben. Auf dem Grundstück sollen Eigentumswohnungen errichtet werden. Die Eigentumswohnungen sind bereits verkauft und mit jeweils 30 % der Kaufsumme angezahlt. Die Kaufsummen sind mit Grundschulden auf dem Grundstück abgesichert. Wegen Bauverzögerung wollen die Käufer der Wohnungen ihre Kaufverträge rückabwickeln und die Grundschulden löschen lassen. Der Käufer will die Anzahlungen zurückzahlen, sobald die Wohnungen gebaut und an Dritte verkauft sind. Welcher Betrag ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer maßgebend: die Anzahlungen, die Grundschulden oder die Summe aus Anzahlungen und Grundschulden?
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