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einheitliches Vertragswerk,Gebäudeherstellungsverpflichtung

Frau A ist aktuell Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks, möchte dieses mit einem Mehrfamilienhaus (13 Wohnungen) bebauen und in diesem Mehrfamilienhaus eine eigene Wohnung als Altersruhesitz behalten. Für die Umsetzung des Projekts konnten sechs private Investoren gefunden werden (keine Bauunternehmer). Geplant wäre nun, bei der Eigentümerin auf Basis der bisherigen Pläne bereits eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beim Landratsamt zu erhalten und Wohnungseigentum für das unbebaute Grundstück zu bilden. Das unbebaute Grundstück wird dann fremdüblich auf Basis dieser Aufteilung an die sechs Erwerber, welche die Einheiten (jeweils zwei Einheiten) im Privatvermögen erwerben, unbebaut veräußert. Eine Wohneinheit verbleibt bei der Veräußerin. Eine Bebauung wird von der Veräußerin nicht geschuldet, ebenso ist kein Zwang vorhanden, das Grundstück entsprechend den bisherigen Plänen zu bebauen. Nach der Veräußerung des Grundstücks (Wohneinheiten) gründen die Veräußerin und die Käufer eine Bauherrengemeinschaft in Form einer GbR, welche die Bebauung umsetzt. Geschäftsführer der Bauherrengengemeinschaft wird einer der Investoren. Die Bauherrengemeinschaft stellt den Bauantrag, beauftragt den Architekten und schreibt den Bau für einem Generalunternehmer aus oder vergibt alternativ einzelne Aufträge für einzelne Gewerke. Zwischen dem Generalunternehmer oder den einzelnen Bauhandwerkern und der Veräußerin bestehen keinerlei Verbindungen. Die Frage unsererseits wäre nun, ob sich bei der Veräußerung des bereits in Wohneinheiten aufgeteilten unbebauten Grundstücks die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des Grundstückskaufpreises oder auf Grundlage der Baukosten (aufgrund eines einheitlichen Vertragswerks oder eines faktischen Zwangs) bemisst.
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