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Beginn der Festsetzungsfrist bei Übersendung an eine unzuständige Stelle,§ 18,19 GrEStG,§ 170 AO

Mandant A hat mit not. Urkunde vom 01.10.2015 einen grundsteuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 1 (1) Nr. 3 GrEStG getätigt. Eine Ausfertigung der not. Urkunde wurde direkt vom Notar an das Finanzamt – Körperschaftsstelle – (Ort A) versandt. Mit Bescheid vom 04.10.2022 erhält der Mandant vom zuständigen Finanzamt für die Grunderwerbsteuer (Ort B) den Bescheid über die Grunderwerbsteuer. Ist der Steueranspruch verjährt?
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