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§ 1 Abs. 6 GrEStG,§ 16 GrEStG

Wir betreuen einen Mandanten (A), der im Jahr 2018 mit (B) ein Kaufvertragsangebot über ein Wohn- und Geschäftshaus abschloss, wonach A durch Annahme des separat abgeschlossenen Kaufvertrags im Jahr 2022 das Eigentum am vorstehenden Grundbesitz erwerben kann. A hat die Annahme wie vereinbart im Jahr 2022 notariell erklärt, weshalb der Kaufvertrag rechtswirksam abgeschlossen wurde und einen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand auslöste. B fällt nun im Nachgang auf, dass im notariellen Kaufvertrag keine umsatzsteuerlichen Vertragsklauseln verankert sind, was ihm bei Nichtanerkennung der anzunehmenden GIG die Möglichkeit zur USt-Option versperrt. Es ist nun beabsichtigt, den ursprünglichen notariellen Kaufvertrag aufzuheben und durch ein überarbeitetes Vertragswerk zu ersetzen. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist nach meinem Dafürhalten kein § 16 GrEStG einschlägig, da dieselben Beteiligten unmittelbar nach Aufhebung des ursprünglichen Vertrags einen neuen, modifizierten Vertrag über dasselbe Grundstück abschließen, was letztlich als Vertragsänderung anzusehen ist; in diesem Fall wäre ggf. § 1 Abs. 6 GrEStG einschlägig. § 1 Abs. 6 GrEStG betrifft – neben den übrigen (aus meiner Sicht erfüllten) Voraussetzungen – nur Rechtsvorgänge, die Tatbestände nach verschiedenen Absätzen erfüllen. Fragen: 1. Kann ich bei meinem Fall davon ausgehen, dass es sich vorliegend um verschiedene Rechtsvorgänge nach § 1 VI GrEStG handelt? 2. Ist § 1 VI GrEStG für meinen Fall überhaupt einschlägig? 3. Muss ich bei der Rückabwicklung des Kaufvertrags noch auf etwas achten?
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