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§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG

Zwei Gesellschafter möchten ein Grundstück, das sie zu AK von 700.000 erworben haben, wieder veräußern, da sie aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation eine Bebauung für nicht mehr finanzierbar halten. Das zu veräußernde Grundstück gehört einer GmbH der beiden Gesellschafter, die neu gegründet wurde.Außer dem Grundstück befindet sich in der GmbH ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 200.000,00 € und ein kurzfristiges Bankdarlehen von 500.000,00. Wenn er die gesamte GmbH im Rahmen eines Share-Deals veräußert, daran sind Käufer interessiert, da eine (jetzt nicht mehr mögliche) KfW-Förderung in Höhe von 110.000,00 € für den Bau von 4 DHH der GmbH gewährt wurde. Die Forderungen, die die Gesellschafter gegenüber der GmbH haben, könnten die Gesellschafter an den Käufer abtreten, Kaufpreis wäre dann der Nominalbetrag des Darlehens. Im Gegenzug wäre der Preis für den Anteil um diesen Betrag niedriger. Das sollte doch eigentlich von Vorteil sein, da der Käufer das Privatdarlehen als zusätzliche Liquidät für sich verwenden könnte. Korrekt? Wie verhält es sich mit dem Bankdarlehen? Ist es sinnvoll, dass die Altgesellschafter das Bankdarlehen vor dem Verkauf aus privaten Mitteln zurückführen? Wäre das in steuerlicher Hinsicht sinnvoll? Angenommen sämtliche Bankdarlehen und Gesellschafterdarlehen bleiben in der GmbH bestehen und der Kaufpreis für den GmbH Anteil wären dann nur die stillen Reserven in Höhe von 250.000,00 €. Wie würde sich hier die Grunderwerbsteuer berechnen?
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