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Anzeigepflicht,§ 19 GrEStG,nachträgliche Sonderwünsche

Unser Mandant ist Bauträger. Er verkauft Wohnungen an Privatpersonen, bevor diese ganz oder teilweise gebaut sind. Im Kaufvertrag sind eine Ausstattung und ein Preis festgelegt. Regelmäßig wollen die Käufer nach der Beurkundung zusätzlich Sonderausstattungen, die natürlich auch bezahlt werden. Frage: Trifft unseren Mandanten eine Hinweispflicht (an wen?), dass sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geändert hat?
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