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§ 3 Nr. 4 GrEStG,§ 16 ErbStG

Unsere Mandanten wohnen aktuell noch in ihrem Haus (das im Eigentum der Ehefrau steht), das jedoch an den Sohn mit deren Ehefrau verkauft werden soll (zum Preis in Höhe von 500.000 €); diese ziehen dann dort ein. Gleichzeitig ziehen unsere Mandanten in die Wohnung des Sohns und dessen Ehefrau ein. Der Sohn veräußert zusammen mit seiner Ehefrau die Wohnung an die beiden Eltern (zum Preis in Höhe von 300.000 €). Einen „offiziellen Geldfluss“ gibt es nicht, da der Sohn das Hausdarlehen in Höhe von 100.000 € seiner Mutter übernimmt und den Rest in Höhe von 100.000 € geschenkt bekommt. Unseres Erachtens fällt gem. § 3 Nr. 6 GrEStG keine Grunderwerbsteuer an, oder? Des Weiteren fällt unseres Erachtens auch keine Schenkungsteuer für den Sohn an aufgrund des Freibetrags i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, oder?
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