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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,grunderwerbsteuerlicher Rechtsträger

Meine Mandanten sind die natürlichen Personen A, B und Z. Daneben existiert noch die C-GmbH. A und B sind zu je 50 % beteiligt an der C-GmbH. Die C-GmbH ist zu 94,9 % beteiligt an der D-AG, die anderen 5,1 % gehören Z. Im April 2014 hat die D-AG eine Immobilie für ca. 650 T€ erworben. Z war seit 1998 mit 44,375 % an der D-AG beteiligt. Die anderen 55,625 % waren im Besitz von drei anderen Aktionären. Mit Datum vom 19.08.2019 hat die C-GmbH alle Aktien – bis auf die bei Z verbliebenen 5,1 % (aus Gründen der Grunderwerbsteuer) – erworben. Nunmehr möchte die D-AG die Immobilie „so günstig wie möglich“ an die C-GmbH verkaufen. Hierzu habe ich folgende Fragen: Durch den Verkauf der Immobilie an die C-GmbH zum jetzigen Zeitpunkt entsteht sicherlich Grunderwerbsteuer (6,5 %, da die Immobilie in NRW liegt). Aber wie verhält es sich mit der Grunderwerbsteuer aus dem Erwerb der Aktien an der D-AG durch die C-GmbH im Jahr 2019? Diese wurde ja nicht erhoben, da seinerzeit nur 94,9 % der Aktien an der D-AG von der C-GmbH erworben wurden. Wird diese Grunderwerbsteuer nun „nacherhoben“, so dass zweimal Grunderwerbsteuer anfällt, sobald die D-AG die Immobilien an die C-GmbH verkauft?
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