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§ 3 Nr. 2 GrEStG,§ 9 GrEStG,Erbbauzinsen

Ein Mandant hat eine Wohnung (Miteigentum), welche sich auf einem Erbpachtgrundstück befindet, an eine als gemeinnützig anerkannte Stiftung geschenkt. Im Notarvertrag ist geregelt, dass der Veräußerer (Mandant) dem annehmenden Erwerber (Stiftung) die Erbbaurechte nebst Gebäuden und alle sonstigen wesentlichen Grundstücksbestandteile schenkt. Eine Gegenleistung ist vom Erwerber nicht zu erbringen. Das Finanzamt erlässt darauf einen Bescheid über Grunderwerbsteuer, da es sich in der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses um eine Gegenleistung im Sinne des § 9 GrEStG handelt. Nur soweit die Übertragung unentgeltlich erfolgt, sei die Schenkung gem. § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei. Hat das Finanzamt hier recht?
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