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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 23 Abs. 19 GrEStG,mittelbarer Gesellschafterwechsel

An einer Grundbesitz haltenden GmbH & Co. KG ist eine A-GmbH zu 6 % und eine nat. Person X zu 94 % beteiligt. Die nat. Person hat die Beteiligung vor vier Jahren erworben, erfüllt daher nicht die Altgesellschaftereigenschaft. Die A-GmbH ist bereits seit dem Jahr 2000 ununterbrochen an der GmbH & Co. KG beteiligt. An der A-GmbH sind wiederum zwei Gesellschafter (B-GmbH zu 94 %, nat. Person Y zu 6 %) beteiligt. Die B-GmbH hat die 94%ige Beteiligung an der A-GmbH in den Jahren 2006–2011 sukzessive erworben (einen Teil-Anteil von i.H.v. 44 % von der nat. Person Y, einen Anteil i.H.v. 50 % von einer nat. Person Z). Frage: Verliert die A-GmbH bei einem Ausscheiden der nat. Person Y als Gesellschafter der A-GmbH per heute (Übertragung ihrer 6-%-Beteiligung an die B-GmbH) ihre Altgesellschaftereigenschaft im Sinne von § 1 (2a) GrEStG bei der GmbH & Co. KG und löst damit GrESt auf Ebene der GmbH & Co. KG aus (bitte die angegebenen Jahre und Änderung der Rechtslagen bzgl. § 1 (2a) S. 3–5 GrEStG) in die Beurteilung mit einbeziehen)?
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