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§ 8 Abs. 2 GrEStG,§ 198 BewG

Natürliche Person X hat Anteil an einer GmbH zu 100 %. In der GmbH ist ein Grundstück enthalten mit einem Wert laut Verkehrswertgutachten i.H.v. 300.000 €. X verkauft 100 % der Anteile an der GmbH an den Y zu einem Kaufpreis von insgesamt 1.000.000 € inkl. Grundstück. Bei der Bestimmung des Gesamtkaufpreises wurde der Wert des Grundstücks entsprechend dem vorliegenden Gutachten in Höhe von 300.000 € mit eingepreist. Zur Bemessung der Grunderwerbsteuer möchte das Finanzamt nun eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück haben. Frage: Ist das denn überhaupt notwendig? Der Wert des Grundstücks wurde ja laut Gutachten mit 300.000 € in den Kaufpreis eingepreist und müsste demnach ja auch die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer darstellen. Ist es denn richtig, dass das Finanzamt noch auf dieser gesonderten und vor allem aufwendigen Erklärung besteht?
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