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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 3 GrEStG,§ 5 GrEStG

Unser Mandant (KPN) hat im November 2021 eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG und eine Verwaltungs-GmbH errichtet. Er ist in den Gesellschaften bisher jeweils zu 100 % beteiligt und auch Geschäftsführer der Verwaltungs-GmbH. Durch Einbringung brachte unser Mandant (KPN) verschiedene Grundstücke in die GmbH & Co. KG ein. Der Einbringungswert wurde in die Kapitalrücklage gebucht. Der wirtschaftliche Übergang erfolgte zum 1.1.2022. Im Grundbuch sind zwischenzeitlich alle Übertragungen nachvollzogen. Nun beabsichtigt unser Mandant (KPN), seine Gesellschaftsanteile (100 %) auf seine vier Kinder (je 25 %) im Rahmen einer Schenkung zu übertragen. Für uns stellt sich nun die Frage, ob dieser Vorgang Grunderwerbsteuer auslösen könnte, da sich § 1 Abs. 2a GrEStG änderte, oder ob für solche Fälle auch die Ausnahmen des § 3 Nr. 6 GrEStG gelten. Ansonsten sollte unser Mandant 10,1 % der Anteile erst nach zehn Jahren übertragen.
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