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§ 1 GrEStG,Steuerliche Rückwirkung bei Verkehrssteuern

Uns beschäftigt nach wie vor die Frage, welche Folgen es für die Grunderwerbsteuer hat, wenn im Rückwirkungszeitraum des § 20 Abs. 6 UmwStG ein Grundstück an fremde Dritte zu einem verkehrsüblichen Preis veräußert wurde. In unserem Fall wird im Rahmen des erweiterten Anwachsungsmodells eine GbR auf eine GmbH übertragen. Dafür wird eine neue GmbH als Bargründung mit Kapitalerhöhung und Sachagio in Form der GbR-Anteile gegründet. Aufgrund der Kapitalerhöhung eröffnet sich die Anwendung des § 20 UmwStG und die Rückwirkung nach § 20 Abs. 6 UmwStG. Im Rahmen dieser Umwandlung würde grundsätzlich Grunderwerbsteuer entstehen. Uns stellt sich nun aber die Frage, wie verhält es sich, wenn im Rückwirkungszeitraum das Grundstück an fremde Dritte zu einem verkehrsüblichen Preis veräußert wurde? Die Rückwirkung des UmwStG gilt nicht für die Grunderwerbsteuer, so dass zum zivilrechtlichen Stichtag (Eintragung im Handelsregister) kein Grundstück im Eigentum der ehemaligen Mitunternehmer und auch nicht der neugegründeten GmbH ist.
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