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§ 5 GrEStG,GbR,vorweggenommene Erbfolge Kinder

Sachverhalt Ein Einzelunternehmer hat im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Wirkung zum 01.01.2020 sein gesamtes Unternehmen einschl. des darin befindlichen Betriebsgrundstücks auf seine beiden Kinder zu je 1/2 unentgeltlich übertragen. Laut Notarvertrag (Unternehmensübertragungsvertrag) ging das Eigentum an dem übertragenen Grundbesitz je zur Hälfte an die Erwerber über. Es wurde beantragt, die Eintragung des Eigentumswechsels je zur Hälfte auf den Erwerber in das Grundbuch einzutragen. Im Grundbuch wurde daraufhin jedes Kind als natürliche Person – zu 1/2 Anteil – als Eigentümer eingetragen. In dem zum 01.01.2020 separat geschlossenen OHG-Vertrag ist geregelt, dass die Kinder (Gesellschafter) eine Einlage aus dem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Unternehmen in Höhe von je 50 % des Buchwerts zum 31.12.2019 zu leisten haben. Zum Einzelunternehmen gehörte das Betriebsgrundstück, es muss somit auch bürgerlich-rechtliches Eigentum der OHG werden. Da das Grundstück ausschließlich betrieblich genutzt wird, handelt es sich steuerlich um Sonderbetriebsvermögen. Um die Vorgaben des OHG-Vertrags (Verpflichtung zur Einbringung) zu erfüllen, soll ein erneuter Notarvertrag abgeschlossen werden, in dem die Einbringung des Grundstücks in die OHG geregelt ist. So soll in Erfüllung des OHG-Vertrags vom 01.01.2020 nunmehr auch direkt das Grundstück mit dem Buchwert zum 31.12.2019 in die Gesellschaft eingebracht werden. Im Grundbuch ist das Grundstück auf die Gesellschaft zu deren Alleineigentum umzuschreiben. (Besitz, Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) gingen bereits zum 01.01.2020 über.) Fragen: Ist die Einbringung der Grundstückshälften von jedem Kind (Gesellschafter) in die OHG, an der beide Kinder ebenfalls zu 1/2 beteiligt sind, gemäß § 5 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit? Ist durch die wirtschaftliche Betätigung der Eigentümer des Betriebsgrundstücks (Kinder) eine GbR entstanden und wäre die Einbringung des Grundstücks aus dieser GbR in die OHG auch gem. § 5 GrEStG grunderwerbsteuerbefreit?
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