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Erbbaurecht,Bemessungsgrundlage bei Anwachsung

An der Y-GbR sind die Z-gGmbH (90 %), A und B mit jeweils 5 % beteiligt. Die Y-GbR verfügt über ein Erbbaurecht mit einer Restlaufzeit von 80 Jahren. A und B wollen ihren Anteil an der Y-GbR an die Z-gGmbH übertragen, was zu einer Beendigung der Y-GbR führt. Die Z-gGmbH hat vor zehn Jahren 90 % von den ursprünglichen Gesellschaftern A, B, C, D übernommen, wobei C und D vollständig ausgeschieden sind. Grunderwerbsteuer ist hier nicht angefallen (keine 95 %). Die vollständige Auflösung der Y-GbR löst grundsätzlich vollumfänglich Grunderwerbsteuer aus, wobei die auf die Z-gGmbH entfallende Grunderwerbsteuer gemäß § 6 GrEStG nicht erhoben werden dürfte. Bezüglich der Anteile von A und B ist Grunderwerbsteuer zu leisten. Frage: Wird bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer die Restlaufzeit des Erbbaurechts (80 Jahre) berücksichtigt oder findet eine Neuberechnung auf 99 Jahre statt?
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