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Umlegung nach dem Baugesetzbuch,wesentliche Mehrzuteilung

Die Mutter M hat gemäß Schenkungsvertrag die Landwirtschaftsfläche von 1.956 m² zu je 1/3 auf die leiblichen Kinder A, B und C übertragen. Die Besitzübergabe erfolgte sofort. Die Einverständniserklärung zur amtlichen Baulandumlegung erfolgte durch die Mutter am 30.7.2021, Einwurfsgrundstück 1.956 m², Einwurfswert 349,25 €/m², Zuteilungswert 635 €/m². Die vereinbarte amtliche Umlegung sieht eine Verteilung nach Fläche vor. Einwurfsfläche 1.956 x 349,25 €/m² = 683.133,00 € Zuteilung nach Flächenabzug: 1.956 m² abzgl. 45 % = 1.075,8 m² x 635 € Zuteilungswert = 683.133,00 € Zugeteilte Bauplätze: 436 m² x 635,00 € = 276.860,00 € (späterer Eigentümer Kind A) 369 m² x 635,00 € = 234.315,00 € (späterer Eigentümer Kind B) 396 m² x 635,00 € = 251.460,00 € (späterer Eigentümer Kind C) 1.201 m² 762.635,00 € Die Mehrzuteilung beträgt 125,2 m², dies entspricht einem Geldausgleich von 79.502,00 €. Kind A: i. H. v. 77,4 m² x 635,00 € = 49.149,00 € Kind B: i. H. v. 10,4 m² x 635,00 € = 6.604,00 € Kind C: i. H. v. 37,4 m² x 635,00 € = 23.749,00 € Dieser Betrag muss von den einzelnen späteren Eigentümern direkt an die Gemeinde ausgeglichen werden. Des Weiteren müssen die späteren Eigentümer ihre jeweiligen Umlegungskosten selber tragen. Fragen: 1. Sollen die künftigen Bauplätze zunächst auf die Grundstücksgemeinschaft (Kinder A, B, C jeweils 1/3) eingetragen werden und dann später von der Gemeinschaft an die einzelnen Beteiligten übertragen werden? Fällt hier dann evtl. Schenkungsteuer bei den Kindern untereinander an? 2. Oder können die einzelnen Bauplätze gleich direkt auf die einzelnen Eigentümer eingeschrieben werden? 3. Mehrzuteilung auch grunderwerbsteuerpflichtig? Unter 20 %? Inwieweit wird in den Fragen 1 und 2 Grunderwerbsteuer ausgelöst? In welcher Höhe?
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