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Erwerbsgegenstand,einheitliches Vertragswerk

A und B sind an einer Architektur GmbH je zu 50 % beteiligt und gleichzeitig Geschäftsführer dieser GmbH. Die Architektur GmbH erwarb ein Grundstück, welches sie zur Errichtung eines Bürogebäudes (anschließende Selbstnutzung) und angrenzender Gebäudeflächen (anschließende Vermietung) nutzen will. Eine Bebauungsverpflichtung für das Grundstück aus dem eigenen Kaufvertrag der GmbH ergab sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nicht. Es bestanden seitens der GmbH Vorplanungen für eine mögliche Bebauung. Verträge über die auszuführenden Herstellungskosten bestanden keine. Lediglich für die vorzunehmende erforderliche Pfahlgründung erfolgten bereits Gespräche mit einem möglichen ausführenden Unternehmen. Der Umfang des Bauvorhabens erwies sich jedoch bei Bankgesprächen als zu groß für die GmbH. Es wurden weitere Investoren zur Verwirklichung des Bauvorhabens gesucht. A und B als Privatpersonen erwarben schließlich Grundstücksteile der GmbH, ohne ihrerseits eine Bebauungsverpflichtung durch den Verkäufer (GmbH) auferlegt bekommen zu haben. Auch eine zeitliche Bindung für die Verwirklichung der eigenen Bauvorhaben von A und B gab es nicht. Eine zeitlich abgestimmte Bautätigkeit wurde jedoch von allen Beteiligten als sinnvoll erachtet. Aus Vereinfachungsgründen wurde für die Abwicklung des Bauvorhabens folgender Weg der Abwicklung gewählt. Die GmbH sollte als Auftragnehmer fungieren und die kaufmännische Abwicklung übernehmen. Durch diese erfolgte eine Aufteilung der Eingangsrechnungen nach einem prozentualen Aufteilungsverhältnis. Eine separate Auftragserteilung durch die Privatpersonen A und B für ihre Bauteile erfolgte aus Praktikabilitätsgründen nicht. Durch diese einheitliche Vorgehensweise erlangten alle Beteiligten aufgrund der zu vergebenen größeren Losgrößen tatsächliche Kostenersparnisse von ca. 10 %. Die GmbH rechnete gegenüber den beiden Privatpersonen anteilig entsprechend ab. A und B erwarben jeder seinen Grundstücksteil ohne Bebauungsverpflichtung. Die beiden Gebäude von A und B wurden ebenso nicht nach Vorgaben der GmbH errichtet. Es gab hierüber keinerlei vertragliche Vereinbarungen. Das Bürogebäude der GmbH sowie die Gebäude der Privatpersonen A und B sind jeweils separat nutzbar und bedingen einander nicht. Ob und wie weit Bebauungsvorschläge der GmbH mit in das Bauvorhaben einflossen, kann nicht gesagt werden. Frage: Ist der Erwerbsvorgang der Privatpersonen A und B von der Architektur GmbH ein einheitliches Vertragswerk, welches Grundlage für die BMG für die Grunderwerbsteuer ist? Bisher wurde die Grunderwerbsteuer ausschließlich auf den separaten Grundstückserwerb von A und B berechnet.
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