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§ 5 Abs. 3 GrEStG,§ 3 GrEStG

A und B (Eltern) sind seit mehr als 20 Jahren Eigentümer dreier vermieteter Eigentumswohnungen. Im Jahr 2017 gründen sie die vermögensverwaltende AB-KG, in der sie gleiche Anteile, die drei Kinder ferner je einen 1-%-Anteil haben. Die Steuerbefreiung § 5 Abs. 3 GrEStG wird gewährt. Im Jahr 2021 weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Nachbehaltensfrist per 01.07.2021 von fünf auf zehn Jahre verlängert wurde. Für Erwerbsvorgänge, die zum 01.07.2021 noch nicht fünf Jahre zurückliegen – wie auch dieser hier, der zu dem Zeitpunkt erst vier Jahre zurückliegt –, sei nun die Zehnjahresfrist zu beachten. Hinweise auf § 23 Abs. 18 und 24 GrEStG. Zu Recht? A und B wünschen nun, weitere Anteile an die Kinder (und zwar nur an die leiblichen Kinder, nicht Schwiegerkinder) zu übertragen. Kollidiert das mit der Nachbehaltensfrist, denn dem Wortlaut nach dürften innerhalb der Nachbehaltensfrist die Anteile von A und B nicht vermindert werden? Oder geht § 3 Nr. 6 GrEStG – Übertragung auf Verwandte in gerader Linie – vor? Was für eine Rolle spielt § 1 Abs. 1 Nr. 2a GrEStG in dem Zusammenhang?
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