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§ 16 GrEStG,Rückgängigmachung des Erwerbs

Herr B. hat dieses Jahr ein Grundstück von privater Hand in seine Immobilien-GmbH verkauft. Dieser Vorgang hat GrESt ausgelöst. Jetzt möchte er den Kaufvertrag rückabwickeln (quasi notariell stornieren, was nach Absprache mit dem Notar, aber auch aus Erfahrung, problemlos möglich ist). In dem damaligen Verkaufsvertrag gab es diesbezüglich keine Öffnungsklausel. Hätte es diese gegeben, wäre der Vertrag als nichtig zu werten und die GrESt müsste erstattet werden. Wie ist es im konkreten Fall ohne vertragliche Vereinbarung, löst dies dann, obwohl sich alle Parteien einig sind, ein zweites Mal GrESt aus?
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