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§ 1 Abs. 2b GrEStG,§ 6a GrEStG

Eine Immobilien-GmbH gehört zu 100 % einer Holding-GmbH. Die Holding-GmbH gehört zu 100 % Herrn G, er hält die Anteile im Privatvermögen. Herr G hat eine KG gegründet, dort ist er zu 100 % Kommanditist und die Holding-GmbH mit 0 % Beteiligung Komplementär. Die Holding-GmbH soll zu 100 % in die KG ohne Aufdeckung von ertragsteuerlichen stillen Reserven eingebracht werden. Frage: Wird hier Grunderwerbsteuer fällig?
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