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§ 7 Abs,3 GrEStG,Gesamthand

Eine Bauherren-GbR hat ein Grundstück im Jahr 2019 erworben (je 50 %). An der GbR ist die natürliche Person A sowie die B-GbR beteiligt. Das Grundstück ist im Jahr 2022 fertig entwickelt und die Bauherren-GbR wird auseinandergesetzt (jeweils 50 %). Entsteht durch die Auseinandersetzung Grunderwerbsteuer (§ 7 Abs. 3 GrEStG)?
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