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§ 3 GrEStG,§ 5 GrEStG

Ein Mandant von uns bringt sein Einzelunternehmen in eine von ihm gegründete GmbH & Co. KG ein. Er hält nach Einbringung als Kommanditist 100 % der Anteile an der KG. In dem eingebrachten Einzelunternehmen befindet sich auch ein Grundstück. Der Vorgang der Einbringung ist nach § 5 GrEStG grunderwerbsteuerneutral. Kurze Zeit nach der Einbringung überträgt der Einbringende 75 % seines 100%igen Mitunternehmeranteils an seine Frau und Kinder. Er ist danach nur noch zu 25 % an der GmbH & Co. KG beteiligt. Ist es korrekt, dass das BFH-Urteil vom 07.10.2009 nach wie vor auf den aktuellen Gesetzestext des § 5 GrEStG Anwendung findet und die Übertragung der Mitunternehmeranteile nach der Einbringung nicht zur Auslösung von Grunderwerbsteuer führt?
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