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§ 1 Abs. 2a GrEStG,§ 7 GrEStG

Eine am 13.2.2018 gegründete vermögensverwaltende Ehegatten-GbR (Ehemann hält 94 %; Ehefrau 6 % Anteil) erwarb im Februar 2018 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes vermietetes Grundstück. Das aufstehende Gebäude wird 2023 abgerissen und durch ein neu zu errichtendes ungeteiltes Dreifamilienhaus ersetzt. Eine der Wohnungen wird künftig von den Eheleuten selbstgenutzt, die beiden anderen an zwei befreundete Familien fremdvermietet. Es ist geplant, im März 2028, nach Ablauf der Zehn-Jahres-Spekulationsfrist bei der Einkommensteuer (§ 23 EStG), je 33 % der GbR-Anteile an jede der beiden Mietparteien zu übertragen. Frage: Ist es zutreffend, dass die Übertragung von 33 % der GbR-Anteile keine Grunderwerbsteuer auslöst? Folgefrage für den Fall, dass keine Grunderwerbsteuer ausgelöst wird: Können die GbR-Gesellschafter anschließend ohne Einhaltung einer Frist das Dreifamilienhaus in drei Eigentumswohnungen aufteilen (mit Zuordnung von Sondernutzungsrechten an den einzelnen Wohnungen) und die GbR in der Weise beenden, dass den drei Familien jeweils eine Eigentumswohnung zu Alleineigentum übertragen wird? Sollte dieses Vorgehen Grunderwerbsteuer auslösen, bitte ich um Angabe von einigen Literaturfundstellen, anhand derer die Problematik nachgelesen werden kann, und um Mitteilung, ob mit dem Einhalten einer größeren Zeitspanne zwischen Aufteilung in ETWs und Liquidation der GbR oder einer anderen Konstruktion das Entstehen von Grunderwerbsteuer vermieden werden könnte.
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