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Grunderwerbsteuer,Gegenleistung,Symbolischer Kaufpreis

Unser Mandant A ist eine gemeinnützige Einrichtung, der mit Kaufvertrag zwischen ihr und dem Land Berlin ein Objekt (Kindertagesstätte) zu einem Kaufpreis von 1 € übertragen wurde. Gemäß Kaufvertrag und Grundbucheintragung darf unser Mandant A dieses Objekt ausschließlich zum Betrieb einer Kita verwenden und es auch nicht weiterveräußern. Strenge Zweckbindung! Zudem besteht unstreitig ein Sanierungsbedarf von 410 T€. Diese Kosten und auch alle weiteren Kosten verpflichtet sich unser Mandant, gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Folgende Probleme bestehen: 1. Finanzamt G hat Grundbesitzwert-Bescheid in 05/2018 geschätzt und erlassen mit einem Grundbesitzwert von rd. 2.500 T€ – Mandant hat versäumt, dagegen Einspruch einzulegen, so dass dieser Bescheid wohl unstreitig bestandskräftig geworden ist. 2. Auf Grundlage des Grundbesitzwert-Bescheids hat Finanzamt S die Grunderwerbsteuer auf 2.500 T€ mit 150 T€ berechnet und entsprechenden Bescheid in 11/2018 erlassen. Aus Unkenntnis hat unser Mandant A gegen den GrESt-Bescheid Einspruch eingelegt. Mangels Begründung erging in 03/2019 die Einspruchsentscheidung. → erst zu diesem Zeitpunkt wurde uns der Sachverhalt bekannt und übergeben – einzige damalige Möglichkeit war, Klage gegen den Grunderwerbsteuerbescheid einzulegen, was wir auch in 03/2019 getan haben, die Klage ist weiterhin anhängig. Gestern war beim Gericht ein Erörterungstermin, in dem der Sachverhalt und die offenbar auf allen Seiten bestehenden Missverständnisse aufgearbeitet wurden: A) Während des Klageverfahrens hatte das Gericht bereits ein Gutachten von unserem Mandanten angefordert, in dem der Gutachter aufgrund der Zweckbindung, des Sanierungsstaus sowie des eher defizitären Betriebs einer Kita zu einem Wert von 1 € kommt bzw. diesen Kaufpreis bestätigt. Das Finanzamt hatte dieses Gutachten geprüft und darin einige Ungereimtheiten angemerkt, wie Bodenwert, Mieten und Liegenschaftszinssatz, und daher empfohlen, das Gutachten nicht anzuerkennen. Das Gericht ist diesem zunächst gefolgt und will das Gutachten des Mandanten nicht anerkennen. Fragestellung: Kann man in dieser Angelegenheit noch etwas für den Mandanten retten? In dem Erörterungstermin bei Gericht stellte sich heraus, dass lediglich eine Begründung/ein Nachweis Abhilfe schaffen kann, die/der bestätigt, dass es sich bei dem Kaufpreis von 1 € NICHT um einen symbolischen Preis handle, sondern dieser einen wahren Wert (= Gegenleistung für das erworbene Objekt) darstellt. Damit wären wir bei § 8 Absatz 1 GrEStG und benötigen keinen Grundbesitzwert. Der bestandskräftige Grundbesitzwert-Bescheid wäre damit hinfällig. Wir könnten das Gericht bitten, eine/n gerichtlich bestellte/n Sachverständige/n zu beauftragen, der den Wert des Grundstücks noch einmal überprüft, in der Hoffnung er/sie kommt ebenfalls zu einem Wert von 1 €. Sobald der/die gerichtliche Sachverständige einen Wert größer 1 € feststellt, sei bewiesen, dass es sich nur um einen symbolischen Kaufpreis handle, es würde der bestandskräftige Grundbesitzwert-Bescheid greifen, und es bleibt wie es ist. So unsere gestrige Erörterung bei Gericht. Was können wir tun? Gibt es Argumente, Urteile etc. wonach die Bewertung eines Objekts mit null angesetzt wird, wenn der Käufer mehr oder weniger gezwungen ist, ausschließlich einen Zweck/Kita damit zu verwirklichen? Sofern er dem nicht nachkommt, fällt das Grundstück an den Verkäufer zurück, oder bei Verkauf ist mindestens der erzielte Kaufpreis dem ursprünglichen Verkäufer (Land Berlin) zu zahlen. Es ist m.E. wie eine Miete für unseren Mandanten. Ich bin hier leider inzwischen etwas ratlos, ob und was hier ggf. noch zu retten ist, da vielleicht auch schon etwas verzettelt. Von daher würde ich mich freuen über Denkanstöße, Ideen oder aber auch eine Bestätigung, falls in der Angelegenheit realistisch nichts mehr zu gewinnen ist.
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